Kinderschutz nach § 8a SGB VIII
Wir als Kindertagespflegepersonen sind dazu verpflichtet, immer zum Wohle der Kinder zu handeln, so ist es auch unsere Aufgabe die Kinder vor Gefahr für ihr Wohl zu schützen.
Um diesen Schutz sicher zu stellen, schreiben wir als Kindertagespflege ein umfangreiches Schutzkonzept nach § 8a SGB VIII, das unter anderem folgende Themen beinhaltet:
- Umgang mit Kinderschutz und Kinderrechten während des Alltags in der Kindertagespflege
- Umgang mit (potenzieller) Gefahr für das Kindeswohl außerhalb der Kindertagespflege
Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte gemäß §§ 43 Abs. 3 und 8a SGB VIII für eine mögliche Kindeswohlgefährdung ist die Tagespflegeperson verpflichtet das Jugendamt der Stadt Wermelskirchen sofort zu informieren. In diesem Fall sind der ansonsten bestehende Datenschutz und die Schweigepflicht nachrangig.
Bei Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 8a SGB VIII handelt es sich um das Unterlassen oder Handeln eines Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, das mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes führt.
Gewichtige Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung werden in unserem Schutzkonzept erläutert.
Datenschutz
Der Schutz von Daten ist uns sehr wichtig und wir achten auf die Einhaltung nach dem aktuellen Datenschutzgesetz (DSGVO).
In unseren Verträgen fragen wir gezielt wichtige Themen und Einverständnisse ab, dazu gehören unter anderen:
- Aufnahme und Verarbeitung von Fotos und Videosequenzen
- Anfertigung von Bildungs- und Entwicklungsdokumentationen
- Kontaktpersonen und Abholberechtigten
- Verarbeitung von persönlichen Daten der Eltern und Kinder